Der dem Bundeswehrangehörigen zustehende Urlaub ist auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren.[1] Hat der Soldat ihn nicht erhalten, so muss ihn der Arbeitgeber nach Beendigung des Wehrdienstes im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren[2] oder, falls das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes endet (etwa durch eine arbeitgeberseitige Kleinbetriebs-Kündigung), ihn abgelten.[3] Entgegenstehende individual- oder kollektivvertragliche Regelungen sind unwirksam. Der dem Bundeswehrangehörigen aus einem Arbeitsverhältnis zustehende Erholungsurlaub kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG für jeden vollen Monat, den der SoldatWehrdienst leistet, um 1/12 gekürzt werden.

Hat der Arbeitnehmer vor der Einberufung bereits mehr Urlaub erhalten, als ihm nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG zustand, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der ihm nach der Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst zusteht, um die zuvor zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.[4]

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