Eine Ausnahme greift zugunsten von Kleinbetrieben, die i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen (die Berechnung der Betriebsgröße erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ArbPlSchG entsprechend § 23 KSchG gestaffelt nach der Wochenarbeitszeit). Unverheirateten Arbeitnehmern darf danach gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Beendigung des Wehrdienstes nicht (mehr) zugemutet werden kann.[1] Hier wird ausnahmsweise der Wehrdienst als "wichtiger Grund" für eine Kündigung zugelassen. Eine nach dieser Vorschrift zulässige Kündigung darf jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 ArbPlSchG nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten vor dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst erklärt werden – entscheidend ist der Zugang beim Arbeitnehmer – anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

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