Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) ist zulässig, wobei die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst nicht als wichtiger Kündigungsgrund gilt, § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ArbPlSchG. Der Arbeitgeber kann also beispielsweise zwischen Einberufungsbescheid und Beginn des Wehrdienstes nur kündigen, wenn dieser im Betrieb Straftaten begeht oder begangen hat (Diebstahl, Unterschlagung etc.) oder er den Betriebsfrieden erheblich stört.

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