Soweit Wehrpflichtige (im Krisenfall) bzw. Dienstleistungsverpflichtete keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 ArbPlSchG haben, wird ihnen auf ihren Antrag eine Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Wehrpflichtigen (im Krisenfall) bzw. Dienstleistungsverpflichteten haben eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.[1]

Wehrpflichtige und Dienstleistungsinteressenten, die nicht Arbeitnehmer sind, also zzt. Heimarbeiter oder selbstständige Handelsvertreter[2], erhalten die notwendigen Vertretungskosten nur erstattet, soweit diese Kosten nachgewiesen werden und die Vertretung die beruflichen Aufgaben des Wehrpflichtigen bzw. Dienstleistungsinteressenten in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.[3]

[1] § 4 Abs. 1 Satz 4 WDErstattV.
[2] Vgl. Abschn. 3.2.1.
[3] § 4 Abs. 2 WDErstattV.

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