Aufgrund der §§ 19 Abs. 5 Satz 6 und 50 Abs. 1 Nr. 2 WPflG hat der Gesetzgeber die Verordnung über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung[1] erlassen, die dem wehrpflichtigen Arbeitnehmer umfängliche Kostenerstattungsansprüche einräumt. Diese Regelung gilt für Interessenten für den freiwilligen Wehrdienst gemäß § 58f SG entsprechend.

[1] Wehrdienst-Erstattungsverordnung (WDErstattV) v. 9.6.2005, BGBl. 2005 I S. 1621.

4.2.2.1 Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung

Wehrpflichtigen (im Krisenfall) oder Dienstleistungsverpflichteten (hier als freiwilligen Wehrdienst Leistende) werden gemäß § 1 Abs. 1 WDErstattV auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Notwendig sind die Fahrtkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse zwischen Wohnung und dem Ort, an dem die Wehr- oder Dienstleistungsverpflichteten sich einzufinden haben, tatsächlich entstehen. Reisen diese von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde vorher zugestimmt hat.

Wer auf dem Weg zur und von der Musterung bzw. Eignungsuntersuchung ein Kfz benutzt, erhält gemäß § 1 Abs. 2 WDErstattV die niedrigste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, jedoch höchstens den Betrag, der bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse nach § 1 Abs. 1 erstattet würde.

4.2.2.2 Tagegeld, Übernachtungsgeld, sonstige notwendige Auslagen

Tage- und Übernachtungsgeld wird nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt.[1] Den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungsverpflichteten werden auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten für das Übernehmen, Vorlegen oder Zurückgeben der Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.[2] Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungsverpflichteten aufgegeben wird.[3]

[1] § 2 WDErstattV.
[2] § 3 Abs. 1 WDErstattV.
[3] § 3 Abs. 2 WDErstattV.

4.2.2.3 Verdienstausfall, Vertretungskosten

Soweit Wehrpflichtige (im Krisenfall) bzw. Dienstleistungsverpflichtete keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 ArbPlSchG haben, wird ihnen auf ihren Antrag eine Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Wehrpflichtigen (im Krisenfall) bzw. Dienstleistungsverpflichteten haben eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.[1]

Wehrpflichtige und Dienstleistungsinteressenten, die nicht Arbeitnehmer sind, also zzt. Heimarbeiter oder selbstständige Handelsvertreter[2], erhalten die notwendigen Vertretungskosten nur erstattet, soweit diese Kosten nachgewiesen werden und die Vertretung die beruflichen Aufgaben des Wehrpflichtigen bzw. Dienstleistungsinteressenten in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.[3]

[1] § 4 Abs. 1 Satz 4 WDErstattV.
[2] Vgl. Abschn. 3.2.1.
[3] § 4 Abs. 2 WDErstattV.

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