Für Heimarbeiter und selbstständige Handelsvertreter, die rechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind, hinsichtlich ihrer sozialen Abhängigkeit aber genauso schutzwürdig erscheinen, hat der Gesetzgeber einen vergleichbaren sozialen Schutz vorgesehen. Nach § 58f SG i. V. m. § 7 Abs. 1 ArbPlSchG gelten die §§ 14 sowie § 6 Abs. 2 des ArbPlSchG sinngemäß auch für Heimarbeiter. Sie dürfen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht bei der Ausgabe von Heimarbeit gegenüber anderen Heimarbeiter des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden. Sollte es dennoch zu einer Ungleichbehandlung kommen, haben die betroffenen Heimarbeiter gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Entgelts; bei der Berechnung ist das in den 52 Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheids erzielte Durchschnittsentgelt heranzuziehen.[1]

Bei selbstständigen Handelsvertretern wird das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen gemäß § 8 Abs. 1 ArbPlSchG durch eine Einberufung im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 6b WPflG im Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht aufgelöst. Dem Unternehmer ist es zudem nach § 8 Abs. 4 ArbPlSchG verboten, das Vertragsverhältnis aus Anlass des Eintritts in die Bundeswehr zu kündigen . Bei Bezirksvertretern gemäß § 87 Abs. 2 HGB kann der Unternehmer die Betreuung des Bezirks selbst oder durch eigene Angestellte wahrnehmen, wobei der Handelsvertreter die dem Unternehmer entstehenden Aufwendungen zu ersetzen hat.[2]

§ 8 Abs. 4 ArbPlSchG stellt klar, dass ein während des Wehrdienstes auslaufendes, befristetes Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmen nicht allein wegen des Wehrdienstes auf dessen Ende verlängert wird.

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