Von elementarer Bedeutung für die Betriebe und Verwaltungen ist § 16 ArbPlSchG, der den Arbeitsplatzschutz des Gesetzes schon für den Wehrpflichtigen über die Zeit des Wehrdienstes hinweg erstreckte. Die Arbeitsplatzsicherung des ArbPlSchG gilt zunächst für densich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und den Wehrdienst als Soldat auf Zeit (bis maximal 2 Jahre). Die Regelung erfasst aber gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auch die freiwillig Wehrdienst Leistenden.

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