Wie jedes Dauerschuldverhältnis kann auch der Freiwilligendienst aus wichtigem Grund von jeder Partei fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei in entsprechender Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erklärt werden. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf den Freiwilligendienst keine Anwendung.[1] Eine Kündigung kann daher nur anhand des weiten Maßstabs der Sittenwidrigkeit[2] bzw. den Grundsätzen von Treu und Glauben[3] überprüft werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BFDG muss darüber hinaus in die Vereinbarung mit dem Freiwilligen eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung aufgenommen werden. Da der Freiwilligendienst von vornherein befristet ist, ist damit eine Kündigungsregelung gemeint. Dies ermächtigt die Vertragsparteien zunächst auch, ausdrücklich eine Probezeit von 6 Wochen zu vereinbaren, in der mit einer 2-wöchigen Frist gekündigt werden kann.[4] Fehlt es an einer solchen Beendigungsregelung, ist die entstandene Regelungslücke durch die Mustervereinbarung zum Bundesfreiwilligendienst[5] zu schließen, um der zwingenden Vorgabe des Gesetzes zu genügen.[6] Danach kann während der Probezeit die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle als rechtlich Dritter kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen. Daneben kann die Vereinbarung vorsehen, dass das Freiwilligendienstverhältnis von den Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Einsatzstelle selbst kann unter Angabe des Kündigungsgrundes die Prüfung der Kündigung verlangen. Zur Klärung des Sachverhaltes wird dann der zuständige Prüfer des Bundesamts eingeschaltet. Die Sperrzeitregelungen des SGB III sind auf Freiwillige nach dem BFDG nicht (entsprechend) anwendbar.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge