Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festzuhalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von 6 Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht – anders als in einem Arbeitsverhältnis – bereits ab dem ersten Tag des Freiwilligendienstes. Auch die Anrechnung von Vorerkrankungszeiten[2] entfällt, weshalb der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen auch bei gleicher Krankheitsursache für jeden Erkrankungszeitraum neu entsteht.

[1] BE des GKV-Spitzenverbands v. 11./12.9.2012.

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