Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz "entsprechend" anzuwenden. Die "entsprechende" Anwendung ergibt sich aus der Tatsache, dass mit der Tätigkeit im BFD kein Arbeitsverhältnis – und somit keine direkte Anwendung – begründet wird, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.[1] Für Streitigkeiten aus dem Freiwilligendienstverhältnis sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) ArbGG zuständig, soweit es sich um bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Bund bzw. den Einsatzstellen einerseits und dem Freiwilligen andererseits handelt.

Freiwillige werden sozialversicherungsrechtlich behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sind sie in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert. Berechnungsgrundlage der Beiträge ist das Taschengeld, einschließlich des Gesamtwerts der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür ggf. gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt. Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei länger als einmonatigem unentschuldigten Fehlen bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.

Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendiensts durch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhält den Kindergeldanspruch (bzw. die diesbezüglichen Steuerfreibeträge) der Eltern.

4.3.1 Pflichten des Freiwilligen

Die verschiedenen Pflichten der Freiwilligen sind maßgeblich in der Vereinbarung gemäß § 8 BFDG festgehalten, insbesondere in der Form der Mustervereinbarung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Danach sind die Freiwilligen verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, Stillschweigen zu bewahren über die persönlichen Verhältnisse der von ihnen betreuten Personen und interne Angelegenheiten der Einsatzstelle – dies gilt auch nach Ablauf des Dienstes –, an den vorgeschriebenen Seminaren teilzunehmen sowie bei Dienstunfähigkeit, insbesondere im Krankheitsfall, unverzüglich die Einsatzstelle zu informieren und bei Dienstunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen am nächsten Einsatztag ein ärztliches Attest über die Dienstunfähigkeit und deren Dauer vorzulegen. Weiterhin ist die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und ggf. deren Kleiderordnung einzuhalten. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, haben sich die Freiwilligen vor Aufnahme des Dienstes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

4.3.2 Urlaub

Den Freiwilligen steht ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in entsprechender Anwendung des BUrlG zu.[1] Dieser Anspruch beträgt mindestens 24 Werktage je Kalenderjahr (die Mustervereinbarung kann hier von einem Bezug auf den 12-Monatszeitraum des Dienstes ausgehen). Die Anwendbarkeit der 6-monatigen Wartefrist des BUrlG bis zur erstmaligen Entstehung des Urlaubsanspruchs kommt angesichts kürzerer Dienste nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme des Urlaubs erfolgt durch Geltendmachung gegenüber der Einsatzstelle und entsprechender Freistellung durch diese. Während des Urlaubs ist das Taschengeld fortzuzahlen bzw. sind eventuelle Sachleistungen weiter zu gewähren.

4.3.3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festzuhalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von 6 Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht – anders als in einem Arbeitsverhältnis – bereits ab dem ersten Tag des Freiwilligendienstes. Auch die Anrechnung von Vorerkrankungszeiten[2] entfällt, weshalb der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen auch bei gleicher Krankheitsursache für jeden Erkrankungszeitraum neu entsteht.

[1] BE des GKV-Spitzenverbands v. 11./12.9.2012.

4.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze

Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts[1]; dazu gehören die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.[2] Die Einsatzstelle hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil an die Sozialversic...

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