Grundlage des Bundesfreiwilligendienstes ist eine Vereinbarung zwischen Bund und Freiwilliger bzw. Freiwilligem.[1] Dadurch wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.[2]

Die Vereinbarung nach § 8 BFDG wird auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen. Die Einsatzstelle wird jedoch nach dem gesetzlichen Modell nicht Vertragspartner, sondern erfüllt lediglich die Vertragspflichten für den Bund.[3] Durch die Regelung, wonach für einen Freiwilligen-Einsatz stets ein gemeinsamer Vorschlag vorliegen muss, wird sichergestellt, dass weder ein Freiwilliger ohne dessen Willen einer Einsatzstelle "zwangsweise" zugewiesen werden kann, noch eine Einsatzstelle einen Freiwilligen ohne ihr Einverständnis zugewiesen erhalten kann. Vielmehr soll auch die Einsatzstelle durch die Art und Weise, wie die Vereinbarung zustande kommt, deren Inhalt vollumfänglich annehmen können.

Mit § 8 Abs. 2 BFDG wird die Möglichkeit geschaffen, dass Einsatzstellen, die nicht alle gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 ergebenden Aufgaben selbst erfüllen können oder wollen, mit der Erfüllung dieser Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. In der Praxis werden die meisten Einsatzstellen von der Möglichkeit der Delegation Gebrauch machen, sodass parallel zu den Jugendfreiwilligendiensten auch im Bundesfreiwilligendienst die Träger Hauptansprechpartner für alle Beteiligten sind. Weitere Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung ist stets, dass ein besetzbarer Platz zur Verfügung steht.[4] Diesen ermittelt im jeweiligen Bedarfsfall die Zentralstelle.

[1] Auf der Internetseite des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben steht eine schriftliche Musterfreiwilligenvereinbarung als Download zur Verfügung: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/fileadmin/de.bundesfreiwilligendienst/content.de/Service/Downloads/Freiwilligenvereinbarung-Bundesfreiwilligendienst-Durchfuehrung/BFD_Vereinbarung.pdf.

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