Überblick

Die Heimarbeit ist ökonomisch angesiedelt zwischen der Selbstständigkeit eines Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflers und der weisungsgebundenen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers. Für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte ist charakteristisch, dass sie als Selbstständige tätig sind und nicht im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, ihre Leistung nicht in persönlicher Abhängigkeit erbringen und nicht dessen Direktionsrecht unterliegen. Es handelt sich um arbeitnehmerähnliche Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines besonderen Schutzes bedürfen. Das Heimarbeitsgesetz (HAG) enthält spezielle Vorschriften zum Arbeits-, Gefahren-, Entgelt- und Kündigungsschutz dieser Beschäftigtengruppe. Darüber hinaus sind zahlreiche arbeitsrechtliche Normen auf die Heimarbeit entsprechend anwendbar. Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt wird Gestaltungen von Beschäftigungsverhältnissen als Heimarbeit zukünftig in wachsendem Maße fördern (als "mobile office", "Crowdworking" o. ä.). In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erkennen, dass die Heimarbeit nicht auf einfache, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten beschränkt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Heimarbeit gibt es in Deutschland seit über 100 Jahren. Zentrale Schutzvorschriften für die in Heimarbeit Beschäftigten enthält das Heimarbeitsgesetz.[1] Das Gesetz enthält wichtige Begriffsbestimmungen, umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten der Personen, die Heimarbeit ausgeben, sowie Vorschriften zum Schutz der Heimarbeit Leistenden. Ergänzende Bestimmungen enthält die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes.[2] Die Schutzvorschriften des HAG sind zwingendes Gesetzesrecht und können nicht zulasten der in Heimarbeit Beschäftigten abbedungen werden.[3] Soweit arbeitsrechtliche Gesetze auch auf in Heimarbeit Beschäftigte anwendbar sind, enthalten sie hierzu eine ausdrückliche Bestimmung, z. B. § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG, § 5 Nr. 6 EntgTranspG, §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 12 BUrlG, §§ 1 Abs. 1, 10 EFZG, §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 2 Abs. 3 Satz 2 MuSchG, §§ 20, 18 BEEG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegZG, § 210 SGB IX, § 1 Abs. 1 JArbSchG, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

[1] Heimarbeitsgesetz (HAG) v. 14.3.1951, BGBl. 1951 I S. 191, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 16.9.2022, BGBl. I S. 1454.
[2] 1. RVO zur DV des HeimarbeitsG (HAGDV 1) v. 9.8.1951, BGBl. 1951 I S. 511, in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.1.1976, BGBl. 1976 I S. 221, zuletzt geändert durch Art. 435 der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407.

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