Das Entgelt für Heimarbeit bemisst sich nach der produzierten Zahl (Stückentgelt). Nach dem Gesetz sollen die Stückentgelte auf der Grundlage von Stückzeiten geregelt werden. Sofern diese Berechnung im Einzelfall nicht möglich ist, sind Zeitentgelte festzusetzen.[1] Nach den §§ 19, 20 HAG sind die Entgelte für Heimarbeit in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten, zu regeln. Ist dies nicht möglich, sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werden können.[2] Für die nach § 1 Abs. 2 gleichgestellten Zwischenmeister können entsprechende Regelungen im Verhältnis zu ihren Auftraggebern nach den §§ 17 bis 19 HAG festgelegt werden[3]. Die §§ 17 – 22 HAG sehen bestimmte Entgeltregelungen vor. Nach § 17 Abs. 2 HAG sind mögliche Entgeltregelungen im Sinne des HAG:

  • Tarifverträge,
  • bindende Festsetzungen von Entgelten[4] und
  • Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte.[5]

Unter den allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Tarifvertrags fallen damit auch Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Auftraggebern bzw. Verbänden von Auftraggebern im Sinne des HAG. "Bindende Festsetzungen" i. S.v. § 17 Abs. 2 HAG werden von den Heimarbeiterausschüssen unter den Voraussetzungen des § 19 HAG getroffen; erforderlich ist insbesondere ein Unterschreiten der vergleichbaren tarifvertraglichen Entgeltregelungen für Arbeitnehmer. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 HAG hat die nach § 19 Abs. 1 und 2 HAG zustande gekommene bindende Festsetzung des Heimarbeitsausschusses die Wirkung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags (vgl. § 5 TVG). Die in der bindenden Festsetzung enthaltenen Rechtsregeln gelten wie die Rechtsnormen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den vom fachlichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereich erfassten Auftraggebern und den in Heimarbeit Beschäftigten.[6] Sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung im Tarifregister.[7] Die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes gelten entsprechend.[8] Dies betrifft etwa die Nachwirkung und Nachbindung von Tarifverträgen nach §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 5 TVG. Die Verletzung des Anhörungsrechts eines Auftraggebers im Verfahren zur bindenden Festsetzung kann im Einzelfall die Unanwendbarkeit der bindenden Festsetzung für den nicht angehörten Auftraggeber führen.[9]

Inhaltlich soll die bindende Festsetzung das Niveau vorhandener Tarifverträge für Arbeitnehmer nicht überschreiten.[10] Im Verhältnis zu abweichenden Regelungen zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter gilt das Günstigkeitsprinzip.[11] Bindende Festsetzungen unterliegen keiner Zweckmäßigkeits- oder Billigkeitskontrolle, sondern lediglich einer Rechtskontrolle. Ihre Unterschreitung ist ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot und damit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein in einer bindenden Festsetzung geregeltes Mindeststundenentgelt begründet einen entsprechenden Anspruch auf diesen Stundensatz, ohne dass sich der Auftraggeber darauf berufen kann, eine Unterschreitung des Mindestsatzes werde durch höhere Vorgabezeiten ausgeglichen, sofern sich die Vorgabezeiten nicht eindeutig aus dem Entgeltverzeichnis ergeben.[12] Unwirksam ist umgekehrt die Bemessung von so kurzen Vorgabezeiten, dass das bindend festgesetzte Mindeststundenentgelt durchschnittlich nicht zu erzielen ist.[13] Für die verbindlich festgelegten Entgeltansprüche haftet der Auftraggeber dem Heimarbeiter gesamtschuldnerisch mit einem Zwischenmeister, sofern er dessen Unzuverlässigkeit oder die unzureichende Entgelthöhe kennen musste (§ 21 Abs. 2 HAG); davon ist auszugehen, wenn er ein nur geringfügig über den einschlägigen bindenden Festsetzungen liegendes Entgelt an den Zwischenmeister zahlt, da den Auftraggeber eine diesbezügliche "kalkulatorische Sorgfaltspflicht" trifft.[14] § 21 HAG dient dem Entgeltschutz der Heimarbeit. Der Auftraggeber soll für die Entgelte mithaften, wenn er dem Zwischenmeister zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil eine Vergütung zahlt, die die Mindestentgeltzahlung an die Heimarbeiter ausschließt oder gefährdet. Der Auftraggeber kann seine Mithaftung für die Entgelte der Heimarbeiter nach § 21 Abs. 2 HAG nur ausschließen, wenn er bei der Kalkulation der Vergütung des Zwischenmeisters die üblicherweise beim Zwischenmeister anfallenden Kosten berücksichtigt. Hierzu gehören sämtliche Kosten der Heimarbeit nach den jeweiligen bindenden Festsetzungen unter Einbeziehung aller gesetzlichen Abgaben sowie sonstige anfallende Kosten und ein Ertrag des Zwischenmeisters. Ergeben sich aus dieser Berechnung Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Zwischenmeistervergütung, muss der Auftraggeber von einer Gefährdung der Mindestentgelte der Heimarbeiter ausgehen. Auf die tatsächlichen Kosten und die Ertragssituation des Zwischenmeisters kann es schon deswegen nicht ankommen, weil sie dem Auftraggeber in der Regel unbekannt sind.

Die Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte nach § 22 HAG i. V. m. §...

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