Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auf Heimarbeiter nicht anwendbar. Es gilt gleichwohl für die vom Heimarbeiter selbst wiederum beschäftigten Arbeitnehmer. § 10 HAG verpflichtet die Auftraggeber bzw. Zwischenmeister lediglich, ökonomisch mit der wertvollen Arbeitszeit der Heimarbeiter umzugehen und bei der Ausgabe und Abnahme ihrer Leistungen unnötige Zeitversäumnisse zu vermeiden. Gegen Missbrauch kann von der Aufsichtsbehörde bzw. des Heimarbeitsausschusses vorgegangen werden.

§ 11 HAG will eine gleichmäßige Verteilung der Heimarbeit gewährleisten. Ziele sind der Schutz vor (zeitlicher) Überlastung von Heimarbeitern durch zu viel Arbeit sowie der Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen durch zu wenig Arbeit anderer Heimarbeiter.

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