Die allgemeinen Schutzpflichten des Auftraggebers nach dem HAG konkretisieren sich in

  • der Listenführung nach § 6 HAG,
  • der Mitteilungs- und der Unterrichtungspflicht nach den §§ 7 und 7a HAG sowie
  • der Verpflichtung zum Führen von Entgeltverzeichnissen nach § 8 HAG und dem Erstellen von Entgeltbelegen nach § 9 HAG.

Die Listen nach § 6 HAG enthalten alle Personen, die innerhalb des Kalenderjahrs, wenn auch nur vorübergehend oder geringfügig, tätig sind. Die für jedes Kalenderjahr neu anzulegenden Listen sind auszuhängen und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt in Nachhinein vorzulegen.

In Form der Entgeltverzeichnisse haben die Auftraggeber bzw. Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe bzw. Abnahme der Heimarbeit die von ihnen gewährten Entgelte sowie Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen auszulegen.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HAG ist vom Auftraggeber in das Entgeltverzeichnis eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen, wenn die Entgelte nicht für Einzelstücke aufgeführt werden. Damit sollen die Heimarbeiter gegen eine Verschleierung der Berechnung ihrer Entgelte geschützt werden.[1] Ein Auftraggeber, der die Abrechnung der Entgelte für Heimarbeit neu regeln und die früher festgesetzten Vorgabezeiten abkürzen will, kann sich auf sein neues Entgeltverzeichnis erst berufen, wenn er es in der durch § 8 HAG vorgeschriebenen Form offengelegt hat.[2] In die zusätzlichen Entgeltbelege (Entgeltbücher) sind vom Auftraggeber bzw. Zwischenmeister bei jeder Ausgabe oder Ablieferung von Heimarbeit deren Art und Umfang, die Entgelte sowie die Ausgabe- und Ablieferungstage einzutragen.

[2] BAG, Urteil v. 5.5.1981, 3 AZR 574/78.

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