Ebenso ergeben sich für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich keine Besonderheiten beim Kündigungsschutz. Wie alle anderen Teil- und Vollzeitkräfte genießen sie den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen (z. B. Schwangere oder Schwerbehinderte).

Auch geringfügig Beschäftigte müssen die allgemeinen Voraussetzungen des KSch erfüllen. So ist das Gesetz gemäß § 23 KSchG in Kleinbetrieben bis zu 10 maßgeblichen Arbeitnehmern nicht anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG bei der Berechnung der Belegschaftsstärke regelmäßig nur mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass wegen der ausschließlichen oder überwiegenden Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten trotz größerer Beschäftigtenzahl kein Kündigungsschutz im Betrieb besteht.

 
Praxis-Beispiel

Anteilige Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten

Arbeitgeber A beschäftigt in seinem Betrieb 5 Voll- und 11 Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 10 Wochenarbeitsstunden. Die Zusammenrechnung nach § 23 Abs. 1 KSchG ergibt, dass in seinem Betrieb das KSchG anzuwenden ist ([11 × 0,5] Teilzeitbeschäftigte + 5 Vollzeitbeschäftigte = 10,5 Arbeitnehmer).

Arbeitgeber B setzt in seinem Betrieb auf geringfügig Beschäftigte. Er beschäftigt neben einer Vollzeitbeschäftigten 18 Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20 Wochenarbeitsstunden. Hier ist das KSchG nicht anzuwenden, da in seinem Betrieb 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind ([18 × 0,5] Teilzeitbeschäftigte + 1 Vollzeitbeschäftigte = 10 Arbeitnehmer).

Da hiervon alle Beschäftigten des jeweiligen Betriebs betroffen sind, liegt keine Benachteiligung der geringfügig Beschäftigten gegenüber den Vollzeitarbeitnehmern des Betriebs und damit auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor.[1]

Wegen der ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten (Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG) genießt jedoch nur ein Teil der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Hiervon ausgeschlossen sind die kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.[2]

[2] Zur Vergleichbarkeit von geringfügig Beschäftigten mit anderen Teilzeitkräften oder mit Vollzeitkräften bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen s. "Teilzeitarbeitsverhältnis" sowie "Die betriebsbedingte Kündigung".

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