Begriff

Schaffung der bestmöglichen Voraussetzungen und Bedingungen für das Zusammenwirken von Menschen (Aufgaben), Sachmitteln und Informationen. Ansatzpunkte sind also die Arbeitsplätze, die Arbeitsmittel- und verfahren, die Abläufe sowie die Umgebung. Änderungen basieren meist auf Arbeitsstudien und neuen Erkenntnissen der Arbeitswissenschaft. Wichtig: der Betriebsrat hat nach § 90 BetrVG ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht. Nach § 7 Abs. 1 OStrV hat der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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