Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass sich die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, insbesondere keine Gefahren von ihnen ausgehen und die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen beachtet werden. Anderenfalls kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.[1]Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß einzusetzen und pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen und Verlust von Arbeitsmitteln haftet der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens gemäß § 280 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Hierbei sind regelmäßig die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs zu beachten. Die vorsätzliche Vernichtung von Arbeitsmitteln kann einen Grund für eine (außerordentliche) Kündigung darstellen.[2] Instandhaltung und Instandsetzung treffen allerdings den Arbeitgeber. Übernimmt der Arbeitnehmer in dringenden Fällen oder Notsituationen diese an sich dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen, hat er in aller Regel Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.[3]

Setzt der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel ein, haftet der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog, wobei nach § 254 BGB ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.[4]

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