2.1 Umfang der versicherten Tätigkeit

In der Unfallversicherung gehören zu den versicherten Tätigkeiten auch das mit der Beschäftigung im Unternehmen zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsmittels, wenn dies auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt.[1]

Auch die im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Verwahrung, Erneuerung, Wartung des Arbeitsgeräts erforderlichen Wege sind unfallversichert.[2]

[2]

S. Wegeunfall.

2.2 Unfallversicherungsrechtliche Definition eines Arbeitsmittels

Ein Arbeitsmittel kann jeder Gegenstand sein, der zur Verrichtung der unfallversicherten Tätigkeit geeignet ist und benutzt wird. Es ist gleichgültig, ob es vom Unternehmen gestellt wird oder Eigentum des Versicherten ist.

Die für die Arbeitsausübung verwendete Alltagskleidung zählt nicht zu den Arbeitsmitteln, selbst wenn sie für die Arbeit benötigt wird. Bei der Reinigung einer durch die betriebliche Tätigkeit verschmutzten Arbeitshose handelt es sich aber um die Instandhaltung eines Arbeitsgeräts; diese Tätigkeit steht unter Unfallversicherungsschutz.

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