Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin die Arbeitsmittel jederzeit wieder auszuhändigen. Das Gleiche gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat.[1] Ist dem Arbeitnehmer ein Pkw allerdings auch zur privaten Nutzung überlassen worden, hat er grundsätzlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den Pkw.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Bei entsprechender Eilbedürftigkeit kann der Herausgabeanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht gerichtlich durchgesetzt werden.[2] Ist der Umfang der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Arbeitsmittel unklar, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer die Richtigkeit der Auskunft betreffenden eidesstattlichen Versicherung.

Wegen der verspäteten Rückgabe von Arbeitsmitteln und Geschäftsunterlagen kommen darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Betracht.

Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber, z. B. auf Restlohn, hat.

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