Die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung geht im Zweifel nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers über. Dieser hat sie am Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn sie nicht mehr benötigt wird, zurückzugeben. Die Reinigungskosten bei Rückgabe der Kleidung hat bei vorgeschriebener Arbeits(schutz)kleidung in allen Fällen der Arbeitgeber zu tragen; abweichende Regelungen sind unwirksam.[1] Im Übrigen können vertragliche Reinigungspauschalen zu lasten des Arbeitnehmers unwirksam sein; entsprechende Klauseln dürfen jedenfalls die gesetzlichen Pfändungsschutzregelungen nicht umgehen.[2]

Bestehen Schäden an der im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Berufs- oder Arbeitskleidung, so hat der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des "Eigenschadens" den Schaden auch dann zu ersetzen[3], wenn ihn kein Verschulden trifft, sich im Schadenseintritt jedoch ein besonderes Tätigkeitsrisiko realisiert hat.[4]

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