Auch im Bereich der sozialen[1] und wirtschaftlichen[2] Angelegenheiten bleiben die Rechte aus § 87 BetrVG während eines Arbeitskampfes im Grundsatz ungeschmälert bestehen. Nur dann, wenn in Reaktion auf das Arbeitskampfgeschehen im eigenen Betrieb Kurzarbeit eingeführt werden soll, kann der Arbeitgeber dies ohne Zustimmung des Betriebsrats – aber auch ohne Unterstützung durch die Agentur für Arbeit – tun und deren Umfang festlegen. Die konkrete Umsetzung in den einzelnen Abteilungen und für die einzelnen Mitarbeiter unterliegt dann aber wieder der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Arbeitszeitverkürzungen in mittelbar streikbetroffenen Unternehmen dürften nach der neueren Rechtsprechung zur notwendigen Arbeitskampfbedingtheit mitbestimmungsfreier Maßnahmen[3] sowohl hinsichtlich der Einführung als auch hinsichtlich der Regelung der Modalitäten für deren Durchführung dem vollen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG unterliegen.[4]

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 und 112 BetrVG schließlich entfallen nur bei arbeitskampfbedingten vorübergehenden Betriebsänderungen oder Betriebsstilllegungen, die schwer vorstellbar sind. Längerfristige unternehmerische Entscheidungen, welche die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen, sind mit dem Betriebsrat zu beraten, auch wenn ihre Planung durch einen Streik und dessen Folgen ausgelöst worden ist. Die insoweit in Betracht kommenden Vereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan, sind zu versuchen bzw. abzuschließen. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Entscheidungen während eines laufenden Arbeitskampfes getroffen werden sollen oder nicht.

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