Nach § 190 Abs. 2 i. V. m. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht an sich während eines rechtswidrigen Streiks kein Krankenversicherungsverhältnis. § 19 Abs. 2 SGB V Satz 1 lässt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft bestehen, die mit dem Beginn des rechtswidrigen Streiks eintritt.[1]

[1] Vgl. Otto, Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht, S. 1212.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge