Während eines Arbeitskampfes – ob der Arbeitnehmer streikt oder ob er ausgesperrt wird, ist unerheblich – bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich bestehen. Daraus folgt nicht nur der bereits angesprochene Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Erkrankung während eines Arbeitskampfes, an dem sich der Erkrankte beteiligt hätte.[1] Auch das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die vom Arbeitskampf betroffenen abhängig Beschäftigten fort. Eine arbeitskampfbedingte Nichtbeschäftigung wirkt sich in der Rentenversicherung allerdings aus, wenn sie länger als einen Kalendermonat andauert. Dann sind in diesem Monat keine vom Arbeitsentgelt berechneten Beiträge zu zahlen sind.

Während des Streiks besteht an sich auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz weiter. Die Unfallversicherung tritt aber nur bei Arbeitsunfällen ein. Streikende und Ausgesperrte können solche Unfälle grundsätzlich nicht erleiden, weil sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie legen als Kampfbeteiligte auch keinen Weg zur Arbeitsstelle zurück, selbst wenn sie aus Gründen demonstrativer Anwesenheit oder wegen einer Einteilung als Streikposten zum Betriebsgelände kommen. Auch der Weg zum Betrieb, um dort Streikposten zu stehen, ist kein Arbeitsweg im Sinne des Arbeitsunfallrechts. Das Streikpostenstehen ist auch keine versicherte Tätigkeit. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt nur zugunsten derjenigen zum Tragen, die während des Arbeitskampfes betrieblichen Tätigkeiten nachgehen. Dazu gehören sowohl Notdienst- und Erhaltungsarbeiten als auch die Teilnahme an einer im Betrieb stattfindenden Betriebsratssitzung, die wegen eines vom Arbeitgeber veranlassten Beteiligungsverfahren stattfindet.

[1] Vgl. Abschn. 12.2.1.

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