Feiertagsvergütung[1] nach § 2 EFZG steht Arbeitnehmern nur zu, wenn für sie die Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. Dies ist bei streikenden Arbeitnehmern nur dann der Fall, wenn der Streik während des Feiertages unterbrochen war.[2] Dies setzt nicht nur eine Aufhebung des Streikbefehls, sondern auch eine tatsächliche Unterbrechung der Streikhandlungen voraus. Die Weiterarbeit muss so angeboten worden sein, dass der Arbeitgeber sie auch annehmen kann. Eine Beendigung des Streiks am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag und ein neuer Streik mit Beginn des ersten Arbeitstages nach dem Feiertag ist deshalb keine Unterbrechung des Streiks für den Feiertag, so dass auch keine Feiertagsvergütung zusteht. Die Arbeit ist dann nicht infolge des Feiertags ausgefallen.[3]

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