Auch das Recht auszusperren ist, wenn es denn einmal ausgeübt wird, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Wahrscheinlichkeit soll erhöht werden, dass es im Zuge der Tarifverhandlungen zu "richtigen" und interessengerechten Regelungen kommt. Aussperrungen sind deshalb auch nur dann rechtmäßig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind und nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Man kann auch auf die Kampfgrenze der Verhältnismäßigkeit zurückgreifen, um festzulegen, inwieweit neben der suspendierenden auch eine lösende Aussperrung zulässig sein kann, und ob es neben dem Recht zur Abwehraussperrung auch ein Recht zur Angriffsaussperrung gibt. Wenn man eine lösende Aussperrung überhaupt für statthaft halten will, kommt sie jedenfalls nur als allerletztes Mittel nach einer erfolglosen suspendierenden Aussperrung in Betracht.

Die Frage, ob eine Angriffsaussperrung verhältnismäßig sein könnte, muss nicht erörtert werden. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es keine Aussperrung, mit der eine Herabsetzung der bisherigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen erreicht werden sollte.

Die Frage, inwieweit sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zahlenmäßige Begrenzung der zulässigerweise mit Suspendierungswirkung Ausgesperrten in Relation zum Umfang eines Angriffsstreik ergibt, ist in der Vergangenheit immerhin auch praktisch geworden. Kann der zuständige Arbeitgeberverband, von dessen Mitgliedern nur einige ausgewählte bestreikt werden, mit einer umfassenden Abwehraussperrung reagieren? Das BAG hatte hierzu zunächst festgestellt, dass Abwehraussperrungen jedenfalls insoweit gerechtfertigt seien, wie die angreifende Gewerkschaft durch besondere Kampftaktiken ein Verhandlungsübergewicht erzielen könne. Dies sei bei eng begrenzten Teilstreiks anzunehmen. Durch sie könnten konkurrenzbedingte Interessengegensätze der Arbeitgeber verschärft und die für Verbandstarifverträge notwendige Solidarität der Verbandsmitglieder nachhaltig gestört werden. Der zulässige Umfang von darauf reagierenden Abwehraussperrungen richte sich aber insbesondere nach dem Übermaßverbot. Es sei eine Relation zum Umfang des Angriffsstreiks herzustellen. Hiervon ausgehend hatte das BAG ursprünglich eine in Prozentsätzen der Streikenden festgelegte Skala von statthaften Erweiterungen des Kampfrahmens durch Aussperrungen bestimmt, je nachdem in welchem Umfang Streikmaßnahmen ergriffen worden seien.[1] Überschreitungen der Grenzwerte machten die Aussperrung rechtswidrig. Diese Rechtsprechung hat es später aufgelockert, ohne ihre Grundsätze aufzugeben: Es komme zwar nicht auf starre – Rechtssicherheit vermittelnde! – Zahlenverhältnisse, wohl aber darauf an, ob ein Missverhältnis zwischen der Zahl der am Streik beteiligten und der ausgesperrten Arbeitnehmer bestehe.[2]

Aus dem Gebot der fairen Kampfführung und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde zudem die Anforderung entnommen, dass die Arbeitgeberseite mit hinreichender Deutlichkeit dem sozialen Gegenspieler zur Kenntnis bringen müsse, dass und welche Maßnahme ergriffen würden. Der Gegenspieler muss sich mit seinem eigenen Verhalten auf das Vorgehen des Gegners einstellen können.[3]

 
Praxis-Beispiel

Aussperrungsinformation auf Pressekonferenz

Auf einer Pressekonferenz des Arbeitgeberverbandes wird verlautbart, dass und für welche Mitgliedsunternehmen eine Aussperrungsermächtigung erteilt worden ist. Dies ist arbeitskampfrechtlich ausreichend, wenn das Ergebnis dieser Pressekonferenz voraussehbar der Gewerkschaftsseite bekannt wird.

Das BAG betont  dass es nicht darauf ankomme, ob ein Aussperrungsbeschluss rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Charakter habe. Entscheidend sei der allgemeine Grundsatz des fairen Umgangs miteinander, der eine gegenseitige Informationspflicht der Tarifvertragsparteien auch während eines Arbeitskampfes begründe.

[1] Vgl. hierzu BAG, Urteile v. 10.6.1980, 1 AZR 168 und 822/79.

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