Auch Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände sind an die sich aus laufenden Tarifverträgen ergebende Friedenspflicht gebunden. Selbst, wenn eine Gewerkschaft während noch laufender Friedenspflicht Kampfmaßnahmen beginnt, sind der einzelne Arbeitgeber oder der betroffene Arbeitgeberverband nicht durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit legitimiert, hierauf mit einer Form der Aussperrung, zu antworten. Ihnen stehen die allgemeinen Abwehr- und Ausgleichsmöglichkeiten zur Verfügung, die sich aus der Verletzung von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Vermögensrechten ergeben.

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