Auch Aussperrungen dürfen nach richtiger Auffassung nur um eines tariflich regelbaren Zieles willen erfolgen. Nur dann erfüllen sie ihre Hilfsfunktion im Rahmen der Tarifautonomie, die Voraussetzung für eine arbeitskampfrechtliche Sonderbehandlung von Arbeitsvertragsbrüchen ist.

Die Auffassung, der Arbeitgeber sei sogar zu der besonders einschneidenden Gegenmaßnahme der lösenden Aussperrung befugt, wenn er mit einem rechtswidrigen Streik um tariflich nicht regelbare Ziele überzogen werde, ist verfehlt. Dem ist nicht zu folgen. Ist ein Streik wegen des Fehlens eines tariflich regelbaren Ziels rechtswidrig, kann hierauf auch nicht mit einer Kollektivmaßnahme wie einer Aussperrung geantwortet werden. Das individualrechtliche Schadenersatz- und Kündigungsrecht gibt dem Arbeitgeber ausreichende Möglichkeiten, auf einen rechtswidrigen Streik effektiv zu reagieren.

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