Begriff

Der Arbeitskampf ist die von den Tarifparteien – Gewerkschaft einerseits, Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband andererseits – kollektiv geführte Auseinandersetzung um arbeitsrechtliche Gestaltungs- und Regelungsfragen durch die Ausübung von gegenseitigem Druck. Wichtigstes Arbeitskampfmittel seitens der Arbeitnehmer ist der Streik, seitens der Arbeitgeber die Aussperrung. Regelmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs ist der Abschluss eines Tarifvertrags. Voraussetzung ist stets, dass sich die Tarifparteien im Verhandlungsweg – inkl. Schlichtung – auf einen Tarifvertrag nicht einigen konnten. In diesem Fall kann der Abschluss des Tarifvertrags durch einen Arbeitskampf erzwungen werden.

Der Arbeitskampf führt zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft. Evtl. Lohnzahlungen bleiben steuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Art. 9 Abs. 3 GG sichert als Grundrecht der Koalitionsfreiheit auch das Arbeitskampfrecht. Einzelne Landesverfassungen garantieren das Streikrecht (Art. 27 II Berlin, Art. 51 III Bremen, Art. 29 IV Hessen, Art. 66 II RP, Art. 37 II Thüringen); gleiches gilt international für Art. 11 EMRK. Das gewerkschaftliche Streikmonopol und die Beschränkung des Arbeitskampfs auf tariflich regelbare Ziele sollen gegen die Streikrechtsgarantie der Europäischen Sozialcharta (BGBl 1964 II S. 1262) verstoßen. Einzelregelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, § 74 Abs. 2 BetrVG, § 25 KSchG, § 174 Abs. 6 SGB IX, § 36 Abs. 3, §§ 146, 174 SGB III. I. Ü. handelt es sich um Richterrecht, sodass hier die BAG-Rechtsprechung, aber auch die Entscheidungen des BVerfG maßgeblich sind: BAG, Urteil v. 28.2.2006, 1 AZR 461/04; BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 396/06 "Unterstützungsstreik"; BAG, Urteil v. 22.9.2009, 1 AZR 972/08, "Flashmob"; BVerfG, Urteil v. 12.6.2018, 2 BvR 1738/12, Streikverbot für Beamte; BVerfG, Urteil v. 11.7.2017, 1 BvR 1571/15 u. a. zum Tarifeinheitsgesetz; BVerfG, Beschluss v. 26.3.2014, 1 BvR 3185/09; BVerfG, Urteil v. 10.9.2004, 1 BvR 1191/03 sowie v. 6.2.2007, 1 BvR 978/05.

Sozialversicherung: § 7 Abs. 3 SGB IV schreibt für alle Sozialversicherungszweige vor, wie Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind. Darüber hinaus enthalten § 192 Abs. 1 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI Sonderregelungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

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