Wird ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat geführt, ist das Ende des ersten Monats des Arbeitskampfs mit dem Abgabegrund "35" zu melden. Die Einzugsstelle kann anhand des Abgabegrundes erkennen, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung fortbesteht. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung endet das Versicherungsverhältnis nach einem Monat.

Im Fall des rechtswidrigen Arbeitskampfs endet die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Ablauf eines Monats. Das Ende der Versicherungspflicht ist in der Abmeldung mit dem Abgabegrund "34" zu melden.

Wird die Beschäftigung nach einem Streik von länger als einem Monat wieder aufgenommen, ist der Beschäftigungsbeginn mit dem Abgabegrund "13" zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik als rechtmäßiger oder rechtswidriger Arbeitskampf geführt wurde.

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