Zeiten einer Arbeitsunterbrechung, wie z. B. Streik oder Aussperrung jeweils bis zu einem Monat, sind dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung im Sinne dieser Vorschrift sind deshalb Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen und bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitskampf und Beitragsberechnung

Eine Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen besteht seit Jahren.

Es erfolgt eine Arbeitskampfmaßnahme ohne Arbeitsleistung und Entgeltzahlung vom 5.9. bis 8.9.

Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt während der Arbeitskampfmaßnahme bestehen. Für die Beitragsberechnung sind im September 30 SV-Tage anzusetzen.

Beiträge werden ggf. aus dem geminderten Teil-Entgelt berechnet. Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt in allen Sozialversicherungszweigen empfehlen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, die über einen Monat hinausgehenden Tage auch in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht als SV-Tage zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Beitragsrechtliche Bewertung des Streikgeldes

Ein von der Gewerkschaft während eines Arbeitskampfs gezahltes Streikgeld ist nicht als Einnahme aus der Beschäftigung und somit nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu bewerten. Ein Krankengeldanspruch ist für arbeitsunfähige Arbeitnehmer während des Arbeitskampfs nicht ausgeschlossen.[2]

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