Unter einem Streik ist die von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte vorübergehende Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung eines kollektiven Interesses zu verstehen. Er ist als Mittel des Arbeitskampfs grundsätzlich zulässig. Er muss allerdings von einer Gewerkschaft geführt werden, darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen und nicht die Friedenspflicht oder eine Schlichtungsvereinbarung brechen. Beschäftigten im Beamtenstatus ist die Teilnahme an einem Streik verboten.[1] Man unterscheidet verschiedene Arten von Streik: Bei einem Warnstreik findet nur eine vorübergehende Arbeitsniederlegung statt. Er hat meist eine Dauer von wenigen Stunden. Warnstreiks dürfen erst dann beginnen, wenn die Tarifverhandlungen gescheitert sind.[2] Ein Bummelstreik wird dann geführt, wenn die Arbeitspflicht in Teilen gar nicht oder zumindest nur schlecht erfüllt wird. Je nach Umfang kann man einen Streik als Generalstreik (sämtliche Arbeitnehmer legen die Arbeit nieder), als Voll- oder Totalstreik (sämtliche Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweigs streiken) oder als Schwerpunktstreik (die Arbeitnehmer einzelner Schlüsselabteilungen legen die Arbeit nieder) führen. Eine streikbegleitende ("Flashmob"-)Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb durch kurzfristige und überraschende Störungen betrieblicher Abläufe zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck ausüben will, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.[3]

Die Durchführung des Streiks ist in Arbeitskampfrichtlinien der Verbände geregelt. Danach geht einem Streik regelmäßig eine Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder voraus, der der Streikbeschluss folgt. Entscheidet der Vorstand des Verbands daraufhin, in den Streik zu treten, so erlässt er den sogenannten Streikbefehl, der die Einzelheiten des Streiks regelt. Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer müssen an dem Streik teilnehmen, sonst können die Gewerkschaften sie aus dem Verband ausschließen. Um die Durchführung des Streiks zu überwachen, wird eine Streikleitung gebildet. Häufig werden auch Streikposten eingesetzt, um Arbeitswillige zu bewegen, sich an dem Streik zu beteiligen.

[1] BVerfG, Urteil v. 12.6.2018, 2 BvR 1738/12 u. a., auch zur Konformität des Streikverbots mit der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR.

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