Für den Vorsitzenden des Gerichts besteht die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Grenzen die Güteverhandlung vorzubereiten. Nach § 51 Abs. 1 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Rechtsstreits das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Diese Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Handelt es sich bei den Parteien um Personengesellschaften, so werden die Gesellschafter geladen. Bei Kapitalgesellschaften werden die gesetzlichen Vertreter geladen. Von der Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens wird von den Arbeitsgerichten überwiegend Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass an die beklagte Partei in der Regel bis zum Termin der Güteverhandlung keine Aufforderung zur Erstellung einer Klageerwiderung ergeht, bezweckt das persönliche Erscheinen der Parteien insbesondere die Aufklärung des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts, z. B. in Form von konkreteren Angaben zu einzelnen Punkten des Rechtsstreits.

Darüber hinaus kann durch die persönliche Anwesenheit der betroffenen Parteien eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits erreicht werden. Das entspricht dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz. In diesem frühen Stadium des Verfahrens ist es möglich, den Sachverhalt möglichst weitgehend aufzuklären, die denkbaren Regelungsalternativen zu besprechen und sich dann in Form eines zu Protokoll erklärten Vergleichs zu einigen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist kein Rechtsmittel möglich. Die Prozessparteien bzw. ihre gesetzlichen Vertreter müssen auch dann erscheinen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten mit der Terminwahrnehmung beauftragt haben.

Das Gericht kann jedoch von der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines oder beider Prozessbeteiligten absehen, wenn es für die Prozesspartei wegen der großen Entfernung zum Gerichtsort oder aus sonstigen wichtigen Gründen die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist.[1]

Das persönliche Erscheinen der beteiligten Prozessparteien bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter ist jedoch – wie in der streitigen Verhandlung auch – unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. Sofern eine Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere volljährige Person vertreten wird, besteht die Möglichkeit, diesen mit einer besonderen Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO auszustatten, sodass die Partei des Rechtsstreits von einem persönlichen Erscheinen entbunden ist.

Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Rechtsanwalt zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt an der Aufklärung des Sachverhalts in der Güteverhandlung mitwirken kann und damit keine Verzögerung des Rechtsstreits allein wegen mangelnder Angaben zum Sachverhalt eintritt. Der Prozessbevollmächtigte muss also über den aktuellen Kenntnisstand der Partei selbst bzw. deren Organe verfügen; er muss jedoch nicht als Zeuge geeignet sein.[2] Er muss aber auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes in der Lage sein, umfassend zur Sachaufklärung beizutragen.

Die Vollmacht muss auch die Ermächtigung enthalten, gebotene Erklärungen abzugeben, insbesondere Vergleiche auch ohne Widerrufsvorbehalt abzuschließen. Allerdings ist für den Vertreter der Hinweis darauf, er könne den Vergleich nur widerruflich abschließen, für § 141 Abs. 3 ZPO dann unschädlich, wenn sich auch eine erschienene Partei selbst wegen noch erforderlichen Aufklärungsbedarfs wahrscheinlich nicht auf einen unwiderruflichen Vergleich eingelassen hätte. Im Zweifel ist das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Vergleich nur mit Widerrufsvorbehalt geschlossen werden darf.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann gegen die Personen, deren persönliches Erscheinen zum Gütetermin angeordnet ist, kein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn sie zum Termin zwar nicht selbst erscheinen, jedoch einen entsprechenden Vertreter entsenden.

Hinzuweisen ist auf die Besonderheit des § 51 Abs. 2 ArbGG für den Fall des unentschuldigten Fehlens einer Partei. Danach kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht abgelehnt werden, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und dadurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. Dies trifft insbesondere für die Fälle zu, in denen der Prozessbevollmächtigte zwar auskunftsbereit, jedoch nicht in der Lage ist, den Sachverhalt aufzuklären. Die Zulassung des Prozessbevollmächtigten kann dann – auch im Termin der Güteverhandlung – abgelehnt werden, wenn die persönlich geladene Partei auf diese mögliche Rechtsfolge des Ausbleibens unter Hinweis auf den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens hingewiesen worden ist. Diese Ablehnung durch das Gericht erfolgt durch Beschluss des Vorsitzenden.[3] Dieser Beschluss ist auch zu begründen.[4] Die Partei wird dann bei ordnungsgemäßer Ladung als unentschuldigt fehlend betrachtet mit der Folge, dass gegen sie ein Versäumnisurteil trotz Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten ergehen kann.[...

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