Gelingt es auch im Kammertermin nicht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen und ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, entscheidet das Gericht durch Urteil. Bei einer (geheimen) Beratung der Kammer haben die ehrenamtlichen Richter das gleiche Stimmrecht wie der Vorsitzende. Das kann u. U. dazu führen, dass der Vorsitzende von den ehrenamtlichen Richtern überstimmt wird und entsprechend dieser Entscheidung das Urteil entgegen seiner Auffassung begründen muss.

Grundsätzlich ist das Urteil sofort in dem Termin zu verkünden, aufgrund dessen es erlassen wird, jedoch gilt in der Praxis, dass das Urteil erst in einem weiteren Termin, entweder am Schluss der Sitzung oder einem anderen Tag, verkündet wird. Dazu ist jedoch die Teilnahme der Parteien des Rechtsstreits nicht erforderlich. Nach § 60 Abs. 1 ArbGG ist dieses Verfahren möglich, wenn die sofortige Verkündung des Urteils im Kammertermin aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung der Kammer nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. Der festzusetzende Verkündungstermin darf nicht über einem längeren Zeitraum als 3 Wochen seit der Verhandlung anberaumt werden, es sei denn, dies ist aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen der Schwierigkeit der Sache, erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Verkündung nach der 3-Wochen-Frist

  • Die im Urteil zu entscheidenden Fragen und Sachverhalte sind besonders umfangreich oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig.[1]
  • Die Parteien benötigen zur Klärung etwaiger Vergleichsmöglichkeiten länger als 3 Wochen Zeit.
  • Es wurde ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen und die Widerrufsfrist einer oder beider Parteien beträgt mehr als 3 Wochen.
  • Die Kammer des Arbeitsgerichts kann nicht innerhalb von 3 Wochen zu einer gemeinsamen Beratung zusammenkommen, da ein Mitglied in diesem Zeitraum andauernd verhindert ist.

Wird das Urteil in einem weiteren Termin verkündet, so muss es zu diesem Zeitpunkt in vollständiger Form mit Tatbestand und Entscheidungsgründen abgefasst sein und vorliegen.[2] Verstößt das Gericht gegen diese Vorschrift, ist zwar dagegen kein Rechtsmittel möglich, es bleibt dann jedoch ggf. die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden.

Im Fall eines streitigen Urteils entsteht eine 2,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 GV GKG.

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