Nach § 46 Abs. 2 ArbGG gilt für die Beendigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits die Vorschrift des § 269 ZPO über die Klagerücknahme entsprechend. Ergänzend dazu ist in § 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestimmt, dass die Klage bis zum Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann. Da die Anträge nicht in der Güteverhandlung gestellt, sondern allenfalls angekündigt werden, kann demnach die Klage ohne Einwilligung des Beklagten noch bis zum Stellen der Anträge in der streitigen Verhandlung zurückgenommen werden. Bei einer Klagerücknahme in der Güteverhandlung ist diese zu protokollieren und von der Partei bzw. ihrem Vertreter zu genehmigen.[1]

In der Wirkung unterscheidet sich die Klagerücknahme vom Klageverzicht dadurch, dass in der Klagerücknahme keine Erklärung darüber enthalten ist, ob die Klageforderung berechtigt ist oder nicht. Mit der Klagerücknahme fallen alle prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend weg. Nach § 269 Abs. 3 ZPO ist der Prozess als nicht anhängig geworden anzusehen. So besteht die Möglichkeit, dass der Kläger danach wegen desselben Streitgegenstands noch einmal eine Klage erheben kann.

Die Kostenfolge der Klagerücknahme richtet sich nach § 269 Abs. 3 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits vom Kläger zu tragen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 12a Abs. 1 ArbGG kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Partei in Urteilsverfahren erster Instanz (und nur dort) besteht. Das heißt: Auch bei einer Klagerücknahme hat die beklagte Partei die ihr entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, z. B. für eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, selbst zu tragen. Sie kann diese Kosten entgegen der Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO nicht beim Kläger geltend machen. Bei einer Klagerücknahme vor der streitigen Verhandlung werden keine Gerichtsgebühren erhoben.[2]

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