Für den Erlass eines Versäumnisurteils gelten die Vorschriften der §§ 330 ff. ZPO. Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht erschienene/nicht verhandelnde Prozesspartei ordnungsgemäß nach den Zustellvorschriften der §§ 166 ff. ZPO und rechtzeitig, d. h. unter Beachtung der angemessenen Ladungsfrist, geladen wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann kein Versäumnisurteil ergehen, vielmehr ist eine neue mündliche Verhandlung anzuberaumen, die wiederum mit einer neuen Güteverhandlung beginnt.

Ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen eine säumige Partei ist durch das Gericht zurückzuweisen, wenn

  • nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die von Amts wegen vor allem zu berücksichtigenden Prozess- und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von der erschienenen Partei im Verhandlungstermin nicht nachgewiesen werden können, z. B. ordnungsgemäße Klageschrift in den Anforderungen des § 253 ZPO, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, keine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 ZPO, Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis der Parteien des Rechtsstreits. Dies gilt jedoch nur, sofern die erschienene Partei die Mängel dieser Voraussetzungen noch beheben kann und will. Stehen die Mängel endgültig fest, ist die Klage durch streitiges Endurteil als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen, im Falle der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts ist der Rechtsstreit auf Antrag zu verweisen.
  • nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die nicht rechtzeitig erschienene Partei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig (vgl. Ladungsfrist gemäß § 217 ZPO mindestens 3 Tage, bei bekannter anwaltlicher Vertretung mindestens 1 Woche) geladen war;
  • nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der nicht erschienenen beklagten Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels eines Schriftsatzes mitgeteilt wurde;
  • nach § 337 ZPO das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils vertagt. Das ist dann möglich, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die von dem Vorsitzenden bestimmten Ladungs- oder Einlassungsfristen zu kurz bemessen sind oder dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist. Unter diesen Voraussetzungen muss das Gericht von Amts wegen die Verhandlung vertagen.

Mangels der Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens im arbeitsgerichtlichen Prozess ist der Zurückweisungsgrund des § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht relevant.

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