Das arbeitsgerichtliche Urteil unterscheidet sich in mehreren Punkten von Urteilen der ordentlichen Zivilgerichte:

  • Es beinhaltet obligatorisch die Festsetzung des Streitwerts.
  • Es enthält im Gegensatz zu Urteilen nach der ZPO keine Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Diese sind entbehrlich, da nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG arbeitsgerichtliche Urteile immer und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Übrigen nur dann möglich, wenn der verurteilte Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer geltend machen kann, dass ihm durch die Zwangsvollstreckung des Prozessgegners ein nicht ersetzbarer Nachteil entsteht oder entstehen wird. Dazu zählt aber z. B. nicht das Risiko, dass er sein zunächst gezahltes Geld im Fall einer ihm günstigen abändernden Entscheidung durch das Berufungsgericht möglicherweise nicht oder nur mit Mühe vom Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber zurückerlangen kann, z. B. wenn der Arbeitnehmer arbeitslos oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt ohne Sicherheitsleistung.[1]
  • Wird nach dem arbeitsgerichtlichen Urteil die für die Berufung notwendige Beschwerdesumme von mehr als 600,00 EUR[2] nicht erreicht, sodass das Urteil nicht berufungsfähig ist, muss das Arbeitsgericht im Urteilstenor über die Zulassung wie auch die Nichtzulassung der Berufung entscheiden.[3]

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