Der beweisbelasteten Partei obliegt es, das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung einer bestimmten Tatsache zu überzeugen. Das Gericht hat nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei seiner Entscheidung, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder unwahr zu erachten sei, den gesamten Inhalt der Verhandlungen einschließlich der Einlassungen der Parteien, den dadurch gewonnenen Eindruck und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu berücksichtigen. Dafür genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit[1] bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.[2]

Gesetzliche Beweisregeln schließen die freie Beweiswürdigung aus, sind jedoch nur in einem begrenzten Umfang vorhanden, z. B. für die Beweiskraft von Urkunden nach §§ 415418 ZPO; für das gerichtliche Protokoll nach § 165 ZPO. Nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht im Urteil die Gründe anzugeben, die für die gewonnene Überzeugung ausschlaggebend gewesen sind. So hat das Gericht z. B. zu begründen, aufgrund welcher konkret darzulegenden Umstände es einen Zeugen für glaubwürdig hält, einen anderen dagegen nicht.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass es zwischen den Prozessparteien oft Beziehungen gibt, die für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen von Bedeutung sind, z. B. wenn ein Anstellungsverhältnis oder eine Kundenbeziehung besteht oder es sich bei einem Zeugen um einen entlassenen ehemaligen Arbeitnehmer in gleicher Situation handelt.

[2] BGH, Urteil v. 17.2.1970, III ZR 139/67; BGH, Urteil v. 18.1.2000, VI ZR 375/98.

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