Beweisverwertungsverbote bestehen dann, wenn das Beweismittel in rechtswidriger Art und Weise erlangt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Beweiserhebungsverbote

  • Das Beweismittel wurde per Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte oder entgegen den allgemeinen Strafgesetzen[1] beschafft (z. B. Zeugenaussage aufgrund des Abhörens eines Telefonats mit einer verbotenen technischen Einrichtung ohne behördliche Erlaubnis; Vorlage einer Urkunde, die durch unberechtigtes Öffnen eines verschlossenen Briefes durch einen anderen als den bestimmten Empfänger erlangt wurde; Vorlage von Urkunden, die unter Verletzung der Berufsverschwiegenheit von Ärzten erlangt wurden).
  • Der Zeugenbeweis ist für die Entscheidung des Gerichts nicht verwertbar, wenn der Zeuge bereits vernommen wurde, ohne dass er über ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.
  • Aus dem heimlichen Mithören eines Telefongespräches bekannt gewordene Informationen dürfen nicht verwertet werden, da das gesprochene Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes verfassungsrechtlich geschützt ist.[2]

Wird bei einer mitbestimmungspflichtigen Personalkontrolle eine Straftat aufgedeckt, so hindert der Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats die Verwertung dieser Information allerdings nicht. Im Arbeitsgerichtsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime und der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz, wonach das erkennende Gericht nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen verwerten darf. Ein "Verwertungsverbot" von Sachvortrag ist dem Zivilprozessrecht und dem Betriebsverfassungsrecht fremd. Beigebrachter Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht unverwertbar. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverhalt unstreitig zwischen den Parteien ist. Ordnungsgemäß eingebrachten Sachvortrag muss das Gericht berücksichtigen. Das Gericht ist an ein Nichtbestreiten oder an ein Geständnis gebunden. Allein die unzulässige Erlangung einer Information oder eines Beweismittels begründen noch nicht dessen Nichtverwertbarkeit. Erst wenn durch die Verwertung ein erneuter bzw. perpetuierender Eingriff in rechtlich erheblich geschützte Positionen der anderen Prozesspartei erfolgt, kann ein prozessuales Verbot einer Verwertung in Betracht kommen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung

Eine Arbeitnehmerin wird unter Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung kontrolliert und in ihrem Spind ein Gegenstand aus dem Sortiment des Arbeitgebers gefunden. Sie erhielt die fristlose Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess berief sich die Arbeitnehmerin u. a. darauf, dass die Kündigung unwirksam sei, weil die Personalkontrolle gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen habe. Erstinstanzlich unterlag die Klägerin. In der Berufungsinstanz gab das LAG der Klage statt. Das BAG entschied, dass allein die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts oder die Nichteinhaltung einer Betriebsvereinbarung es nicht rechtfertigen, einen entscheidungserheblichen, unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien nicht zu berücksichtigen und im Ergebnis ein Sachverhaltsverwertungsverbot anzuerkennen, und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück, da noch das Vorliegen der rechtswidrigen Zueignung geklärt werden musste.

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