Der Sachverständige hat dem Gericht aufgrund seiner Erfahrungen und besonderen Sachkunde Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln. Die Beweiswürdigung und -verwertung bleiben jedoch dem Gericht vorbehalten. Soweit dazu besondere Sachkunde erforderlich ist, stellt der Sachverständige Tatsachen fest und beurteilt diese, indem er durch eine Wertung in Anwendung seines Fachwissens konkrete Schlussfolgerungen zieht. Deshalb ist er durch jede andere Person mit entsprechendem Fachwissen ersetzbar. Darüber hinaus vermittelt der Sachverständige Erfahrungssätze aus seinem Wissensgebiet.

Bei der Abgrenzung des Sachverständigen vom Zeugen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge konkrete Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen oder Zustände bekundet, der Sachverständige dagegen Fachwissen vermittelt und Schlussfolgerungen zieht. Ein sachverständiger Zeuge ist ein echter Zeuge und kein Sachverständiger, sofern es nur um die Wahrnehmung vergangener Tatsachen geht. Er hat die zu bekundenden Tatsachen erst aufgrund seiner besonderen Sachkunde und ohne gerichtlichen Auftrag zur Begutachtung festgestellt. Leitet er allerdings aus den festgestellten Tatsachen fachliche Wertungen ab, wird er zum Sachverständigen.

 
Praxis-Beispiel

Unterscheidung Sachverständiger und sachverständiger Zeuge

Ein Arzt ist sachverständiger Zeuge, wenn er aussagt, woran der Arbeitnehmer erkrankt war. Äußert er sich über die Heilungsaussichten, ist er Sachverständiger, da er aus dem Krankheitsbild konkrete Schlussfolgerungen zieht.

Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens wird durch einen Beweisbeschluss des Vorsitzenden angeordnet.[1] Der hinzuzuziehende Sachverständige wird nach § 404 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch das Gericht ausgewählt. Vor der Ernennung des Sachverständigen können die Prozessparteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.[2] Allerdings ist das Gericht dann an die Beauftragung einer bestimmten Person als Sachverständigen gebunden, wenn sich die Prozessparteien vorher auf diese Person geeinigt haben.[3]

Bei der Bezugnahme auf zu erstellende Sachverständigengutachten in Schriftsätzen der Prozessparteien ist zu berücksichtigen, dass diese Gutachten zum einen erhebliche Kosten verursachen können und zum anderen das Verfahren sehr in die Länge ziehen können.

In der Regel wird eine schriftliche Begutachtung durch das Gericht angeordnet. In diesem Fall hat das Gericht dem Sachverständigen mit seiner Beauftragung eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Sachverständige sein Gutachten zu erstellen und an das Gericht zu übermitteln hat.[4] Der Sachverständige hat dann unverzüglich neben seiner fachlichen Kompetenz auch zu prüfen, ob er in der Lage ist, das Gutachten innerhalb dieser Frist zu erstellen. Ist das nicht der Fall, hat er das Gericht unverzüglich darüber zu informieren.[5] Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld bis zu 3.000,00 EUR, wenn ein solches unter Setzung einer Nachfrist angekündigt wurde.[6]

Das Gericht hat auch die Möglichkeit, gerichtliche Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Nach § 411 a ZPO kann eine (weitere) schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen durch ein gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholtes Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Allerdings muss dieses andere Gutachten nach den Vorschriften der ZPO erstellt worden sein, insbesondere muss es gerichtlich angeordnet worden sein. Damit scheiden z. B. Gutachten aus außergerichtlichen Verwaltungsverfahren aus. In Betracht kommen aber Gutachten aus anderen verwaltungsgerichtlichen, arbeitsgerichtlichen oder aus Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge