Der Beweis einer behaupteten und entscheidungserheblichen Tatsache wird durch ein Beweisangebot angetreten. Dazu muss eines der von der ZPO für zulässig erklärten Beweismittel verwendet und konkret bezeichnet werden. Auch im Arbeitsgerichtsprozess gilt der sog. Strengbeweis.

Stehen für eine Behauptung mehrere Beweisangebote zur Verfügung, sollten alle genannt werden. Sollte in diesem Fall ein Beweisangebot nicht den erforderlichen Beweis erbringen, ist das Gericht verpflichtet, auch den übrigen Beweisangeboten nachzugehen. Zulässige Beweismittel können sein:

  • Augenschein[1]
  • Zeugen[2]
  • Sachverständige[3]
  • Urkunden[4] und
  • Parteivernehmung.[5]

Die Glaubhaftmachung einer Behauptung durch eine eidesstattliche Versicherung ist im Urteilsverfahren kein Beweismittel. Die eidesstattliche Versicherung dient in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen.

1.11.2.1 Zeugenbeweis

Der Zeugenbeweis kommt in Betracht, wenn es um Wahrnehmungen einer dritten Person über vergangene Tatsachen geht. Eigene Schlussfolgerungen des Zeugen sind jedoch nicht beweistauglich, da sie nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Da jede Art von Wahrnehmungen möglich ist, ist auch der Zeuge vom Hörensagen ein taugliches Beweismittel. Soll ein Zeuge über die inneren Tatsachen eines Dritten aussagen, muss dargelegt werden, wie der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat.

Für den Zeugenbeweis sind die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll, die Benennung des Zeugen sowie seiner ladungsfähigen Anschrift erforderlich.[1]

Zeuge kann nicht sein, wer selbst Partei des Rechtsstreits ist. Das gilt z. B. auch für die Gesellschafter einer GbR; diese können keine Zeugen sein. Ebenso scheiden vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person als Zeugen aus, z. B. der Geschäftsführer einer GmbH. Für diese Personen kommt allenfalls die Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO in Betracht. Allerdings können nichtvertretungsberechtigte Organe (z. B. Aufsichtsrat einer AG – außer im Fall des § 112 AktG; nichtvertretungsberechtigte Gesellschafter einer OHG) Zeugen in einem Rechtsstreit sein.

Der Vorsitzende wird die Zeugen in der Regel vorsorglich zum Kammertermin laden. Dabei entscheidet die Kammer und nicht allein der Vorsitzende, ob sie vernommen werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass das Gericht dem Zeugen nach § 377 Abs. 3 ZPO eine Beweisfrage zur schriftlichen Beantwortung vorlegt. Diese Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine schriftliche Beantwortung kommt dann in Betracht, wenn die Beweisfrage einfach und für den Zeugen ohne Weiteres verständlich und leicht zu beantworten ist und dem Zeugen das Erscheinen große Mühe und Kosten bereiten würde. In prozessualer Hinsicht ist dieses Vorgehen nur dann sinnvoll, wenn dem Zeugen aller Voraussicht nach keine ergänzenden Fragen gestellt werden müssen.

Für deutsche Staatsbürger sowie alle Ausländer, die sich im Inland aufhalten, gilt eine Erscheinungspflicht bei Gericht. Erscheint ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin unentschuldigt nicht, sind ihm zum einen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen, und zum anderen kann ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden. Bei einem wiederholten Ausbleiben besteht die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung des Zeugen.[2]

Das Gericht kann auch den Vorsitzenden mit der Vernehmung eines Zeugen beauftragen, § 58 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Es besteht ferner die Möglichkeit, die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter am Arbeitsgericht des Wohnortes des Zeugen durchführen lassen, wobei bei einer dauerhaften Verhinderung des Zeugen oder bei großer Entfernung stets die Möglichkeit einer Videokonferenz nach § 128 a Abs. 2 ZPO geprüft werden muss.[3]

Der Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, es sei denn, er kann ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen. Das ist möglich, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen besteht z. B. für Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner oder direkte Verwandte einer Prozesspartei (§ 383 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO). Diese Personen sind vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen.[4]
  • Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen kommt für Personen in besonderer Vertrauensstellung zu einer Prozesspartei in Betracht wie z. B. Geistliche, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beamte, Bankangestellte u. a.) oder Informanten zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses im Presserecht.[5] Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht für Geistliche und Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, nicht, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind (§ 385 Abs. 2 ZPO).
  • Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen kann geltend gemacht werden, wenn durch die Auss...

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