Nach § 61a ArbGG bestehen sowohl für die Parteien des Rechtsstreits als auch für das Arbeitsgericht im Kündigungsverfahren besondere Prozessförderungspflichten. Das gilt für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Güteverhandlung soll innerhalb von 2 Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Für den Fall, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht in der Güteverhandlung oder einer sich daran unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung (mit der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden nach Maßgabe des § 55 ArbGG) abgeschlossen werden kann, ist der Beklagte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen im Einzelnen unter Beweisantritt schriftlich auf die Klage zu erwidern, sofern noch keine Erwiderung vorliegt.[1] Der Vorsitzende kann dem Kläger ebenfalls eine entsprechende Stellungnahmefrist auf die Klageerwiderung setzen.[2]

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