Nach § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Auch Auslagen für die Zustellung oder die Inanspruchnahme von Zeugen und Sachverständigen werden nicht erhoben. Es bedarf im Tenor des Beschlusses folglich keiner Entscheidung darüber, wer die Gerichtskosten zu tragen hat.

Ebenso wenig ist im Beschluss darüber zu befinden, wer die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten zu tragen hat. Hier handelt es sich vielmehr um eine Frage, die nach materiellem Recht zu entscheiden ist und Gegenstand eines eigenen Beschlussverfahrens sein kann. So hat der Arbeitgeber Aufwendungen in Form von Rechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren erforderlich geworden sind, nach § 40 Abs. 1 BetrVG als durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandene Kosten zu tragen.

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