Nach § 83 Abs. 1a ArbGG kann das Gericht das Verfahren beschleunigen und die Mitwirkung der Beteiligten forcieren, indem es den Beteiligten für ihr Vorbringen eine Frist setzt. Nach Ablauf der Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn dessen Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts zu einer Verfahrensverzögerung führte und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Auf diese Folgen ist aber mit der Auflage vorher hinzuweisen. Die Möglichkeit der Beschleunigung nach § 83 Abs. 1a ArbGG greift jedoch nur insoweit ein, wie das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen ist. Hierauf muss das Gericht nicht endlos warten, sondern kann für die erforderlichen und vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Mitwirkung einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stellen. Bestehen Aufklärungsmöglichkeiten ohne Mitwirkung der Beteiligten, sind diese auszuschöpfen ohne Rücksicht auf die zeitliche Komponente.

Der Pflicht zur Anhörung ist nach § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG auch dann Genüge getan, wenn ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Termin ferngeblieben ist und hierauf in der Ladung hingewiesen wurde. Zwar kennt das Beschlussverfahren kein Versäumnisurteil, beim Ausbleiben eines Beteiligten kann jedoch eine Sachentscheidung nach Lage der Akten ergehen. Fehlt ein Beteiligter entschuldigt, wird in der Regel ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge