Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG kann ein Güteverfahren durchgeführt werden. Anders als im Urteilsverfahren steht die Anberaumung eines Gütetermins im Ermessen des Vorsitzenden und ist nicht obligatorisch. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Güteverfahren im Urteilsverfahren entsprechend.

Eine Säumnisentscheidung oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt im Güteverfahren nicht in Betracht.

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