Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats.[1]

Antragsberechtigt sind 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Nimmt die Gewerkschaft eine Wahlanfechtung nicht wahr, so ist sie nicht Beteiligte eines von anderen angestrengten Beschlussverfahrens.[2] Die nicht beteiligte Gewerkschaft kann dann keinerlei Rechte in diesem Verfahren geltend machen. Ein von 3 oder mehreren Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren wird nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Es müssen jedoch wenigstens 3 Arbeitnehmer das Beschlussverfahren weiterbetreiben.[3] Der Anfechtungsgegner ist der Betriebsrat. Wegen der Prozessvoraussetzungen gelten die Vorschriften des Urteilsverfahrens entsprechend.

Im Beschlussverfahren wird nicht von Parteien, sondern von Beteiligten gesprochen. Hierbei handelt es sich um eine abweichende Terminologie. Beteiligter des Beschlussverfahrens ist, von und gegenüber wem betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend gemacht werden. Der Begriff der Beteiligungsfähigkeit entspricht dem der Parteifähigkeit. Wer im Urteilsverfahren parteifähig ist, ist auch beteiligungsfähig im Beschlussverfahren. Jeder Beteiligte kann sich im Beschlussverfahren vertreten lassen. Der Betriebsrat kann sich durch einen Gewerkschaftsvertreter vertreten lassen, wenn nur ein Betriebsratsmitglied bei der Gewerkschaft Mitglied ist.[4]

Der Antragsteller muss an der Durchführung des Beschlussverfahrens ein Rechtsschutzinteresse haben. Im betriebsverfassungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, mit Ablauf der Amtszeit des Gremiums, dessen Wahl angefochten wird.[5]

Zu den Kosten und Gebühren ist zu beachten, dass im Verfahren nach § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden. Gerichtliche Auslagen werden von der Staatskasse getragen. Die Gerichte für Arbeitssachen erlassen daher keine Kostenentscheidung und setzen keinen Streitwert für die Gerichtsgebühren fest. Die Beteiligten haben nur die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Gebühren zu tragen. Es entsteht somit grundsätzlich ein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch. Der Grundsatz des § 12a ArbGG gilt im Beschlussverfahren nicht. Gemäß § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen. Dazu gehört auch die Prozessführung, soweit es sich nicht um von vornherein für den Betriebsrat aussichtslose Streitigkeiten handelt. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts berechnet sich nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.

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