Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013[1] hat das gesamte Kostenrecht neu gestaltet.

Für die Gerichtskosten[2] gilt die allgemeine Gebührentabelle.[3] Der erste Rechtszug kostet grob vereinfacht 2 (von der Höhe des Streitwerts abhängige) Verfahrensgebühren. Allerdings enthält das Gesetz zahlreiche Fälle der Gebührenprivilegierung. So entfällt die Verfahrensgebühr beispielsweise bei dem (in der Praxis häufigen) Vergleichsschluss oder bei Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung. Das Beschlussverfahren[4] ist gerichtskostenfrei. Anders als im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist im Arbeitsgerichtsprozess auch kein Gerichtskostenvorschuss zu entrichten.[5] Die Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, 6 Monate geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. Ist ein Ausländer Partei, werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit mit dem betreffenden ausländischen Staat vereinbart oder ein Staatenloser Partei ist. Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis.[6]

Zu beachten ist, dass – abweichend von anderen Gerichtszweigen – vor den Arbeitsgerichten in der ersten Instanz die Rechtsanwaltskosten und Kosten der Zeitversäumnis auch dann nicht von der Gegenpartei zu erstatten sind, wenn der Prozess gewonnen wird.[7] Diese Regelung gilt entsprechend auch für vorgerichtliche arbeitsrechtliche anwaltliche Tätigkeiten.

Die Gebühren der Rechtsanwälte werden auch im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem RVG berechnet. In einem typischen arbeitsgerichtlichen Verfahren (Vergleichsschluss im Gütetermin) fallen wie bisher 3 (vom Streitwert abhängige) Gebühren, die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr, an. Zieht ein Betriebsrat in einem Beschlussverfahren mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt als Prozessvertreter hinzu, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für notwendig erachten konnte.[8] Einen nicht ortsansässigen Anwalt, durch den Mehrkosten entstehen, kann der Betriebsrat allerdings nur bei besonderen Gründen[9] beauftragen.[10]

S. Kostenbeispiele eines Arbeitsgerichtsprozesses in 2 Instanzen

[1] BGBl. I v. 29.7.2013.
[10] Zur Nichterstattung der Rechtsanwaltskosten auch bei Obsiegen in I. Instanz vgl. Abschnitt Prozessvertretung.

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