Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten erster Instanz den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vor den Arbeitsgerichten sind als Bevollmächtigte zugelassen:

  • Rechtsanwälte,
  • Beschäftigte der Partei oder eines konzerngebundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • volljährige Familienangehörige,
  • Volljuristen, die unentgeltlich tätig werden,
  • Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen oder deren Spitzenverbände für ihre Mitglieder,
  • Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keine Gewerkschaften im Rechtssinne sind (z. B. christliche Arbeitnehmer-Vereinigungen) für ihre Mitglieder.[1]

Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht können sich die Parteien von Rechtsanwälten oder Verbandsvertretern vertreten lassen.[2] Beim Bundesarbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Vom Prozessbevollmächtigten zu unterscheiden sind die sog. "Beistände", die zusammen mit der Partei im Termin erscheinen dürfen. Sie vertreten nicht die Partei, sondern unterstützen diese nur. So können z. B. Antidiskriminierungsverbände nach § 23 Abs. 2 AGG Benachteiligte als Beistand in die Verhandlung begleiten.

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