1 Aktive Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind größtenteils sog. "Kann-Leistungen". Das bedeutet, dass die örtliche Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Förderung entscheidet.

1.1 Antrag

Die Leistungen der Arbeitsförderung werden nur auf Antrag und grundsätzlich frühestens ab dem Tag der Antragstellung erbracht. Die Agentur für Arbeit kann in Härtefällen eine nachträgliche Antragstellung zulassen.[1]

1.2 Zuständigkeit

Der Antrag ist regelmäßig vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Wohnort oder die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.

2 Beratung/Vermittlung

Jugendliche und Erwachsene haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung in allen Fragen der Berufswahl oder der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und entsprechender Fördermöglichkeiten. Die Leistung folgt dabei dem Ansatz der "Lebensbegleitenden Berufsberatung", die alle relevanten Fragen entlang einer gesamten Erwerbsbiografie umfassen soll. Ein Kernangebot ist die Weiterbildungsberatung, die insbesondere mit Blick auf die Anforderungen der Digitalisierung und Automatisierung entsprechende Qualifizierungsoptionen aufzeigen und über Förderwege informieren soll.[1]

 
Hinweis

Online-Angebote

Die Bundesagentur für Arbeit bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern an, bei der Beratung und Vermittlung auch die Möglichkeiten der Videokommunikation zu nutzen. Das digitale Angebot soll Präsenzgespräche nicht ersetzen, aber dort genutzt werden, wo es sinnvoll und gewünscht ist. Das Angebot ist freiwillig, d. h. die Ablehnung einer Einladung zu einem Videogespräch seitens eines Arbeitslosen hat deshalb (anders als die Nichtbefolgung eines anberaumten persönlichen Meldetermins)[2] keine nachteiligen Folgen.

Das neue Kommunikationsangebot ist eingebunden in weitergehende Online-Prozesse, die auch eine elektronische Arbeitsuchendmeldung[3], eine elektronische Arbeitslosmeldung[4] und eine Online-Terminvereinbarung ermöglichen.

Ausbildung- und Arbeitsuchende haben ebenso Anspruch auf die kostenfreie Nutzung der Dienste und Angebote der Agentur für Arbeit zur Vermittlung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle.[5]

 
Hinweis

Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung möglich

Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen und zunächst noch keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen,[6] können gleichwohl bereits Leistungen der Beratung und Vermittlung erhalten. Auch die Gewährung vermittlungsunterstützender Leistungen und die Förderung durch Aktivierungsmaßnahmen ist in diesem Zeitraum möglich. Ziel ist es, für diesen Personenkreis der sog. "Gestatteten" eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzustreben und Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass bei den Betroffenen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die aus sog. sicheren Herkunftsstaaten stammen.[7]

2.1 Pflichten des Arbeitsuchenden

Dem Anspruch auf Beratung und Vermittlung stehen auch Pflichten des Arbeitsuchenden gegenüber. Danach sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitsuchendmeldung kann auch in anderer Form, insbesondere elektronisch, im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit zusammen mit einer (elektronischen) Arbeitslosmeldung erfolgen.[1] Bei verschuldet verspäteter Meldung droht im Falle anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit von einer Woche.

2.2 Angebote für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsmarktberatung, insbesondere zu Fragen der

  • Entwicklung des Arbeitsmarkts,
  • Gestaltung von Arbeitsbedingungen und
  • Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.

Mit dem technologischen und digitalen Wandel stehen auch Betriebe vor neuen Herausforderungen. Spiegelbildlich zur Weiterbildungsberatung für Arbeitnehmer steht mit der Qualifizierungsberatung deshalb ein Angebot für Arbeitgeber zur Verfügung, mit dem diese bei der Planung und Umsetzung betrieblicher Bildungsmaßnahmen unterstützt werden können.[1]

Daneben besteht Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung der Vermittlungsdienste.[2]

3 Aktivierung/berufliche Eingliederung

3.1 Vermittlungsbudget

Arbeitnehmer können bei der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit aus einem Vermittlungsbudget finanziell unterstützt werden.[1] In Betracht kommen z. B. Zuschüsse zu Bewerbungs- und Reisekosten, zu einer Arbeitsausrüstung oder zu den Kosten bei auswärtiger Arbeitsaufnahme bzw. für einen Umzug. Gefördert wird auch die Arbeitsaufnahme in EU-Staaten, EU-assoziierten Staaten oder der Schweiz.

3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung

Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[1] sollen Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitslose an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt herangeführt werden. Die Förderung u...

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