Arbeitslose, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden, können durch einen Gründungszuschuss gefördert werden.[1]

Kernvoraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen hat und bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügt.

Der Gründungszuschuss wird für 6 Monate gezahlt, und zwar in Höhe des zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitslosengelds zzgl. eines weiteren Betrags von monatlich 300 EUR.

Danach kann der Gründungszuschuss für weitere 9 Monate i. H. v. monatlich 300 EUR gezahlt werden. Dafür muss die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegen.

 
Praxis-Tipp

Arbeitslosenversicherungsschutz auch bei selbstständiger Tätigkeit möglich

Existenzgründer, die zuletzt Arbeitslosengeld bezogen oder in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig waren, haben die Möglichkeit, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz durch Zahlung eigener Beiträge aufrechtzuerhalten und sich damit für den Fall einer Geschäftsaufgabe abzusichern.[2]

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